Bauen und Wohnen

Verfügbare Wohnungen

Freie Wohnungen der OÖ. Wohnbau Gesellschaft für den Wohnungsbau - gemeinnützige GmbH können in der Immobiliensuche auf der Oö. Wohnbau - Homepage gefunden werden.
Für Vormerkungen für freie Wohnungen kann gerne der "Fragebogen für Wohnungswerber" des Landes OÖ. ausgefüllt am Gemeindeamt abgegeben bzw. per E-Mail an gemeindeamt@sarleinsbach.at geschickt werden.

 

Attraktive Baugründe in Sarleinsbach

Ein eigenes Haus zu besitzen, zählt zu den größten Wünschen eines jeden Österreichers. Sarleinsbach bietet noch optimale Möglichkeiten, den Traum von den eigenen vier Wänden zu verwirklichen.
In einem Folder haben wir die Details zu diesen Bauparzellen zusammengefasst. Hier klicken um zum Folder zu gelangen:  Folder
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung: Bürgermeister Ing. Roland Bramel, Tel. 0664 / 536 90 25


Bauvorhaben / Bauamt

Unabhängig von der Projektgröße gilt die Oö. Bauordnung für alle Bauvorhaben.
Auch bei kleineren Projekten (z. B. Wintergärten, Gartenhütten) bitten wir um frühzeitigen Kontakt mit den Mitarbeiterinnen vom Bauamt. So kann geklärt werden, was für das Bauvorhaben benötigt wird, ob alle rechtlichen Vorgaben (zB. Flächenwidmung, Bebauungsplan etc.) erfüllt sind und ob ggf. eine Anzeige nach dem Oö. Straßengesetz nötig ist. Eventuell sind Bewilligungen durch die Bezirkshauptmannschaft (zB Oö. Naturschutzgesetz) oder anderen Institutionen notwendig, auch dies kann geklärt werden. 
Einmal pro Monat findet ein Termin mit der Bausachverständigen des Bezirksbauamtes statt. An diesem Termin finden gegebenenfalls Bauverhandlungen statt, es werden vereinfachte Verfahren durchgeführt, Projekte werden vorgeprüft und Fragen können geklärt werden. Unterlagen zu diesen Terminen müssen eine Woche vor dem aus dem Veranstaltungskalender ersichtlichen Termin am Gemeindeamt einlangen. 

 

Ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder frei ist kann folgender Aufstellung entnommen werden oder in einem Gespräch mit dem Bauamt geklärt werden:  


Bewilligungspflichtige Bauvorhaben:

Gem. § 24 Oö. BauO 1994 sind folgende Bauvorhaben bewilligungspflichtig: 

·         Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden 

·         die Errichtung oder wesentliche Änderung sonstiger Bauwerke, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;

·         die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen (wie Lärm oder Abgase) zu erwarten sind;

·         der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind.

 

Anzeigepflichtige Bauvorhaben:

Gem. § 25 Oö. BauO 1994 sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:

•       die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken unter bestimmten Voraussetzungen;

•       die größere Renovierung von Gebäuden;

•       die sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen;

•       die Errichtung von Hauskanalanlagen (= Entsorgungsleitungen für häusliche Abwässer vom Objekt zur öffentlichen Kanalisation);

•       die Errichtung von Senkgruben;

•       die Errichtung von Wintergärten sowie die Verglasung von Balkonen und Loggien;

•       die Herstellung von Schwimm- und sonstigen Wasserbecken sowie von Schwimmteichen mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m oder einer Wasserfläche von mehr als 50 m²;

•       die Veränderung der Höhenlage im Bauland um mehr als 1,5 m;

•       die Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen Gebäuden bis 35 m² (wie Gartenhütten oder Garagen); solche Gebäude sind überhaupt bewilligungs- und anzeige frei, wenn sie neben anderen Voraussetzungen im Bauland errichtet werden und höchstens 15 m² groß sind (siehe unten bei den bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben);

•       die Errichtung freistehender oder angebauter Schutzdächer bis 50 m² (wie Carports); solche Bauwerke sind überhaupt bewilligungs- und anzeigefrei, wenn sie neben anderen Voraussetzungen im Bauland errichtet werden und höchstens 15 m² groß sind (siehe unten bei den bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben);

•       den Abbruch von freistehenden Gebäuden;

•       Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung von insgesamt mehr als 2,5 m.

Eine eigene Bauanzeige entfällt allerdings, wenn das Bauvorhaben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mitbewilligt wird.

 

Bewilligungs- bzw. anzeigefreie Bauvorhaben:

Gem. § 26 Oö. BauO 1994 sind erfordern folgende Bauvorhaben keine Baugenehmigung oder -anzeige: 

·         Baustelleneinrichtungen (wie Bauhütten) für die Dauer der Bauausführung;

·         Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,5 m;

·         Einfriedungen;

·         Pergolen;

·         Schwimm- und sonstige Wasserbecken sowie Schwimmteiche mit einer Tiefe bis zu 1,5 m und einer Wasserfläche bis zu 50 m²;

·         nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden;

·         Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

·         bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt;

·         die Anbringung oder Errichtung von Photovoltaikanlagen und thermischen Solaranlagen, soweit sie – freistehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem Gelände beträgt oder – die Oberfläche baulicher Anlagen (z. B. die Dachfläche) um mehr als 1,5 m überragen. (Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, fallen Anlagen dieser Art überhaupt nicht unter das Oö. Baurecht.)

Jedoch können auch für bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben Bestimmungen gelten, welche einzuhalten sind.

Diese Aufstellung dient zur Orientierung und ist nicht rechtsverbindlich. Im Zweifel ist Kontakt mit der Baubehörde aufzunehmen.

Zusätzliche Infos zu Planung, Förderung und Finanzierung bieten folgende Publikationen:

•       Das neue OÖ Baurecht - Tipps für Häuslbauer zum Download

•       Bauen & Wohnen in OÖ



Weitere Infos bietet das Land OÖ:

•       FAQs des Landes OÖ zum Thema Raumordnung

•       FAQs des Landes OÖ zum Thema Baurecht