Heizkostenzuschuss-Aktion 2022/2023

Heizkostenzuschuss

Die oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 28. November 2022 für die Heizperiode 2022/2023 die Gewährung eines HEIZKOSTENZUSCHUSSES und eines ENERGIEKOSTENZUSCHUSSES an sozial bedürftige Personen beschlossen.

Anträge können von 2. Jänner bis 28. April 2023 am Gemeindeamt gestellt werden.

Richtlinien für die Gewährung des HEIZKOSTENZUSCHUSSES:

  1. Für die Beheizung einer Wohnung – gleichgültig mit welchem Energieträger – wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss in Höhe von 200 Euro gewährt.

  2. Es muss sich bei dieser Wohnung um den Hauptwohnsitz handeln und die Wohnung muss im Bundesland Oberösterreich sein. (Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich).

  3. Im Falle eines Umzugs während der Antragsfrist ist die Zuzugsgemeinde für die Bearbeitung des Antrages sowie für die Auszahlung des Heizkostenzuschusses zuständig

  4. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt lebenden Personen die Summe der folgenden Beträge nicht übersteigt:
    * Alleinstehende: € 1.200,00
    * Ehepaar/Lebensgemeinschaft: € 1.800,00
    * Erhöhungsbetrag je Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird: € 390,00
    * für die erste weitere erwachsene Person: € 535,00
    * für jede weitere erwachsene Person: € 360,00
    * Freibetrag Lehrlingsentschädigung: € 232,49.

Richtlinien für die Gewährung des ENERGIEKOSTENZUSCHUSSES:

  1. Der Energiekostenzuschuss wird ausschließlich Personen gewährt, die den OÖ. Energiekostenzuschuss 2022 nicht bereits antragslos erhalten haben.
  2. Für die Beheizung einer Wohnung, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige  Personen einmalig ein Energiekostenzuschuss gewährt. Dieser beträgt € 200,00 .
  3. Es muss sich bei dieser Wohnung um den Hauptwohnsitz handeln und die Wohnung muss im Bundesland Oberösterreich sein. (Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich).
  4. Im Falle eines Umzugs während der Antragsfrist ist die Zuzugsgemeinde für die Bearbeitung des Antrages sowie für die Auszahlung des Heizkostenzuschusses zuständig
  5. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt lebenden Personen die Summe der folgenden Beträge nicht übersteigt:
    * Alleinstehende: € 985,00
    * Ehepaar/Lebensgemeinschaft: € 1.550,00
    * Erhöhungsbetrag je Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird: € 390,00
    * für die erste weitere erwachsene Person: € 535,00
    * für jede weitere erwachsene Person: € 360,00
    * Freibetrag Lehrlingsentschädigung: € 232,49.

Für die Beantragung der Zuschüsse gilt generell:

  • Vorlage Einkommensverhältnisse des Jahres 2022 (siehe Richtlinien unter weitere Informationen
  • Bei der antragstellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (Küche, Wohn-/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben.
  • Ein Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für die Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses/Energiekostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages). Personen, die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen abdecken können, haben keinen Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss/Energikosten.
  • Anspruch auf den Heizkostenzuschuss besteht auch bei Bezug von Leistungen aus dem OÖ. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
  • Asylwerber, deren Aufenthalt im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.

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