Zweckzuschuss zum Gebührenbremse-Gesetz

Gebührenbremse


Der Bund gewährte den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen (§ 16 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024.

Für die Marktgemeinde Sarleinsbach ergibt sich ein Betrag in der Höhe von € 37.529,00 und für die Gemeinde Atzesberg ein Betrag von € 7.242,00.

Der Gemeinderat Sarleinsbach hat in seiner Sitzung am 28.05.2024 und der Gemeinderat Atzesberg in seiner Sitzung am 11.06.2024 folgenden Verteilungsvorschlag beschlossen:

Der einmalig gewährte Zweckzuschuss aus dem Gebührenbremse-Gesetz wird den Gebührenpflichtigen mit Stichtag 1. Juni 2024 im Bereich Abfallbeseitigung rückerstattet. Die Berechnung der Rückerstattung erfolgt anteilig dem Vorschreibbetrag des 1. Halbjahres 2024.

Somit ergibt sich beispielsweise für eine Restmülltonne mit 80 l (Mehr-Personen-Haushalt) ein Zuschuss von € 39,93 für Sarleinsbach und von € 50,97 für Atzesberg.

Die jeweilige Förderung bzw. Gutschrift wird bei Vorschreibung des 2. Halbjahres berücksichtigt.