Alternativenergieanlagen

Förderrichtlinien für Alternativenergieanlagen (Stromspeicheranlagen)

gültig ab 01.01.2024

  

Die Gemeinde Sarleinsbach gewährt an private Hauseigentümer, an Einzelunternehmen und an die Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für folgende Anlagen bei Einhaltung dieser Richtlinien eine einmalige Förderung:

  

1.    Für die Gewährung einer Förderung muss die Anlage im Gemeindegebiet von Sarleinsbach installiert sein. 

 

2.    Für die Liegenschaft, an der die Anlage installiert ist, darf noch keine Förderung für Stromspeicher durch die Marktgemeinde Sarleinsbach in den Jahren 2022 bis 2023 erfolgt sein.

 

3.    Die neu installierte Anlage bzw. Erweiterung muss eine Mindestkapazität von 5 kWh haben.

 

4.    Die Antragstellung erfolgt durch die Vorlage der Rechnung über den Stromspeicher. 

 

5.    Förderanträge können bis max. 1 Jahr nach Rechnungsausstellung gestellt werden.

 

6.    Der / die AntragstellerIn stimmt der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu.

 

7.    Die Auszahlung der Förderung erfolgt in Form von Einkaufsgutscheinen, welche bei den Mitgliedsbetrieben der Sarleinsbacher Impulse eingelöst werden können.

 

8.    Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Förderauszahlung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Budgetmittel.

 

9.    Ab dem Zeitpunkt der Einführung einer Investitionsförderung für den Ankauf eines Stromspeichers durch den Bund oder das Land wird die Förderung der Gemeinde eingestellt.

 

Förderhöhe: Stromspeicheranlage ab 5,0 KWh: € 150,00

  

Übergangsbestimmungen:

 

Für Förderanträge, bei denen die Mitteilung der Endabrechnung der Landes- und / oder der Bundesförderung vor dem 01.01.2024 erfolgt ist, bzw. für welche eine Landes- und / oder Förderung nach den Richtlinien vor dem 01.01.2024 erhalten, gelten für die Förderung der Gemeinde die bisherigen Förderrichtlinien vom 10.02.2022 und kann bis 31.12.2024 beantragt werden. Von dieser Übergangsregelung abgesehen werden die Förderrichtlinien vom 10.02.2022 außer Kraft gesetzt.



Förderrichtlinien alt (gültig für genehmigte Bundes- oder Landesförderung bis 31.12.2023:

Alternativenergieanlagen ( = Solar-, Hackschnitzel- und Holzvergaseranlagen, Pelletsheizungen, Wärmepumpen, Anschluss ans Nahwärmenetz, Wohnraumlüftung und Windenergie) werden mit 35 % des Betrages der Landes- oder Bundesförderung, max. aber € 750,00 gefördert.

Förderung Photovoltaikanlagen:
bis 5,0 KWp € 550,00
ab 5,1 KWp  € 700,00

Förderung Stromspeicheranlagen:
bis 10,0 KWh € 550,00
ab 10,1 KWh € 700,00

Voraussetzung für die Gewährung der Gemeindeförderung ist eine Zusicherung einer Landes- oder Bundesförderung.
Benötigte Unterlagen: Zusicherung bzw. Auszahlungsbestätigung über die Gewährung einer Landes- oder Bundesförderung (bzw. KPC, OeMAG). Bei PV-Anlagen und Stromspeicher zusätzlich Unterlagen, aus denen die Größe der tatsächlich installierten Anlagen hervorgeht.

Die Förderung wird in Form von Gutscheinen ausbezahlt, die bei allen Mitgliedsbetrieben des Vereins "Sarleinsbacher Impulse" sind, eingelöst werden.

Förderrichtlinien Alternativenergieanlagen (für Landes/Bundesförderung Bewilligung bis 31.12.2023)



Gemeinderatsbeschluss vom 20.04.1998, 12.09.2002, 16.12.2003, 20.12.2005, 15.07.2008, 10.02.2022, 12.03.2024

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