Baubewilligung

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind unter anderem:

  • der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden
  • die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören
  • die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind
  • der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken oder Teilen hievon, wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind

Sobald Sie einen Planentwurf zur Verfügung haben, können Sie diesen am Gemeindeamt vorprü­fen lassen. So können eventuell erforderliche Planergänzungen schon vor Fertigstellung des Einreichplanes berücksichtigt werden.

Die Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich mit den entsprechenden Einreichunterlagen zu beantragen.

Wird innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Baubewilligungsbescheides kein Rechtsmittel eingebracht oder auf die Abgabe eines Rechtsmittels verzichtet, wird die Baubewilligung rechtskräftig und es kann mit der Bauausführung begonnen werden.

Den Baubeginn müssen Sie bzw. der beauftragte Bauführer der Baubehörde mit einer Baubeginnsmeldung innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bekannt geben, ansonsten erlischt die erteilte Bewilligung.

Die Fertigstellung ist schriftlich beim Gemeindeamt anzuzeigen. Etwaige im Baubescheid vorgeschriebene Atteste (z.B. Bauführerbefund, Rauchfangbefund, E-Befunde, Dichtheitsatteste, statischer Schlussbericht usw.) sind mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen. Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, erlischt die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertiggestellt wurde.

Zuständig