Heizkostenzuschuss 2022/2023

Heizkostenzuschuss

Die oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 28. November 2022 für die Heizperiode 2022/2023 die Gewährung eines Heizkostenzuschusses und eines Energiekostenzuschusses an sozial bedürftige Personen beschlossen. Die Antragsfrist läuft von 2. Jänner 2023 bis 28. April 2023.

Richtlinien für die Gewährung des Heizkostenzuschusses:

  1. Für die Beheizung einer Wohnung – gleichgültig mit welchem Energieträger – wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss in Höhe von 200 Euro gewährt.
  2. Es muss sich bei dieser Wohnung um den Hauptwohnsitz handeln und die Wohnung muss im Bundesland Oberösterreich sein. (Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich).
  3. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt lebenden Personen die Summe der folgenden Beträge nicht übersteigt:
    Alleinstehende: Euro 1.200,00;
    Ehepaar/Lebensgemeinschaft: Euro 1.800,00;
    Erhöhungsbetrag je Kind, für das Familienbehilfe bezogen wird: Euro 390,00;
    für die erste weitere erwachsene Person: Euro 535,00;
    für jede weitere erwachsene Person: Euro 360,00;
    Freibetrag Lehrlingsentschädigung: Euro 232,49.

Richtlinien für die Gewährung des Energiekostenzuschusses:

Der Energiekostenzuschuss wird nur jenen Personen gewährt, die ihn 2022 nicht bereits antragslos erhalten haben!

  1. Für die Beheizung einer Wohnung – gleichgültig mit welchem Energieträger – wird an sozial bedürftige Personen einmalig ein Energiekostenzuschuss in Höhe von 200 Euro gewährt.
  2. Es muss sich bei dieser Wohnung um den Hauptwohnsitz handeln und die Wohnung muss im Bundesland Oberösterreich sein. (Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich).
  3. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt lebenden Personen die Summe der folgenden Beträge nicht übersteigt: Alleinstehende: Euro 985,00; Ehepaar/Lebensgemeinschaft: Euro 1.550,00; Erhöhungsbetrag je Kind, für das Familienbehilfe bezogen wird: Euro 390,00; für die erste weitere erwachsene  Person: 535,00; für jede weitere erwachsene Person: 360,00; Freibetrag Lehrlingsentschädigung: 232,49.

Für die Beantragung beider Zuschüsse gilt:

  1. Bei der Antrag stellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (Küche, Wohn-/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben.
  2. Ein Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für die Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses/Energiekostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages). Personen, die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen abdecken können, haben keinen Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss.
  3. Asylwerber, deren Aufenthalt im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.
  4. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte wie z.B.: Lohn/Gehalt, Pensionen (einschließlich Ausgleichszulage) und Renten, Kinderbetreuungsgeld, Unterhaltszahlungen, Arbeitlostenunterstützung, Notstandshilfe usw.
  5. Nicht zum Einkommen zählen z.B.: Familienbeihilfe, erhaltener Kindesunterhalt, Pflegegeld, Wohnbeihilfe, Grundrente nach dem Kriegsopferfürsorgegesetz usw.

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Antragsformular Heizkostenzuschuss (453 KB) - .PDF